Satzung des

Reit-undFahrvereins

Schriesheim e.V.

SatzungdesReit-undFahrvereinSchriesheim e.V.

(Satzungsänderung – ersetzt Satzung vom 29.01.1988)

§ 1       Name, Rechtsform, Sitz und Gescftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Schriesheim e.V.
2.   Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Weinheim unter der Nr. 349 eingetragen.
3.   Er hat seinen Sitz in Schriesheim
4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2       Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist gemeinnütziger Art im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).

Er macht sich besonders zur Aufgabe:

1.1        das Pferd als Gefährten des Menschen zu erhalten

1.2        den Reit- und Fahrsport zu pflegen und zu verbreiten

1.3        die Jugend reit- und fahrsportlich zu fördern

1.4        die Kenntnisse in der Pflege der Pferde und den Umgang mit ihnen zu heben.

2.   Der Verein dient der Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder

3.   Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4.  Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.

5.   Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3       Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, und zwar:

1.1        Ehrenmitglieder

1.2        Aktive Mitglieder

1.3        Familienmitglieder

1.4        Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

1.5        Passive Mitglieder

2.   Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beantragt; die Anmeldung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft

erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres möglich ist, muss bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Andernfalls ist auch für das neue Geschäftsjahr der volle Beitrag zu entrichten.

3.   Über die endgültige Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Gesamtvorstand in seiner dem Antragsabgabedatum nachfolgenden Sitzung. Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Gesamtvorstand ist betreffend einer Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, einen Grund hierfür anzugeben. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.

4.   Bei Mitgliedern, die mit ihren finanziellen Verpflichtungen im Rückstand sind, ruht für die Dauer des Rückstandes das Stimmrecht. Bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen wird die Mitgliedschaft durch den Gesamtvorstand aufgehoben.

5.   Mitglieder, die Halter von Pferden sind und am Vereinsgeschehen teilnehmen, müssen diese Pferde in einer Tierhalterhaftpflicht versichern lassen.

6.   Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen

und zu achten.

7.   Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.. Die Kriterien sind in den Richtlinien des Vereins festgelegt.

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des

Vereins. Ausnahmen werden durch den Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

2.   Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und die von dem Vorstand oder der Sportkommission zur Aufrechterhaltung des Reit- und Fahrbetriebes erlassenen Anordnungen und Vorschriften zu beachten und zu befolgen.

3.  Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedochbeitragsfrei.

4.   Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur

Mitglieder über 18 Jahren.

§5        Ausschluss von Mitgliedern

1.   Über den Ausschluss von Mitgliedern, die gegen die Satzung oder den Richtlinien und Zwecke des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Pferdesports schädigen, beschließt der Vorstand.

2.   Der Ausschluss hat die gleichen Folgen wie ein Austritt.

3.   Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind nicht mehr berechtigt, an irgendwelchen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6       Organe des Vereins

a)   Vorstand (gesamt)

b)   Mitgliederversammlung

1.   Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Er muss sich eine Geschäftsordnung geben, die in den Richtlinien vermerkt ist und die Verteilung der Aufgaben enthalten muss.

2.  Ohne stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes zu werden, können durch den

Vorstand zu seiner Entlastung Beisitzer bestellt werden. Die Beisitzer werden zur

Betreuung fester Arbeitsgebiete bestimmten Vorstandsmitgliedern beigegeben.

3.   Die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder werden im Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim bekannt gemacht. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

4.  Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder berufen vor

Beginn der Wahl einen Wahlleiter. Der Wahlleiter nimmt Vorschläge zur Wahl des gesamten Vorstandes von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern entgegen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Wahlleiter nach Gegenvorschgen zu befragen, über

die gleichberechtigt abzustimmen ist. Der bisherige Vorstand ist gleichermaßen berechtigt, Vorschläge einzureichen. Alle Kandidaten sind gleichwertig. Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zur Wahl abzugeben (z.B. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender usw.). Mit Beginn der Wahl ist die Funktion des Gesamtvorstandes beendet. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlleiter. Nach abgeschlossener Wahl, wenn die Gewählten die Zustimmung zur Wahl erklärt haben, übergibt der Wahlleiter die weitere Leitung der Hauptversammlung dem neu gewählten 1. Vorstandsvorsitzenden. Über die Wahl ist ein Protokoll zu erstellen. Zur Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter zwei Beisitzer bestellen. Wiederwahl ist zulässig.

5.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Weisungen der Organisationen, deren Mitglieder der Verein ist, verantwortlich. Der 1. Vorstandsvorsitzende, in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Vorstandsitzungen. Über die Vorstandsitzungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

6.  Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes oder

der Sportkommission vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Wird er bei dieser Hauptversammlung in seinem Amt von den anwesenden Mitgliedern bestätigt (einfache Mehrheit genügt) oder wird ein neues Mitglied in dieses Amt gewählt, gilt die nur so lange, bis eine Neuwahl des Gesamtvorstandes erforderlich ist.

7.   Im inneren Verhältnis gilt folgende Regelung: Einzelvermögensangelegenheiten im laufenden Geschäftsjahr ab einem Wert von € 1.000,-- können nur durch die Gesamtvorstandschaft beschlossen werden.  Ab  € 5.000,--  nur durch die Mitgliederversammlung.

§ 7       Allgemeines

1.   Die führenden Mitglieder der Vereinsorgane verpflichten sich, ihre Tätigkeit nach bestem Willen und Kräften auszuführen. Erfüllt ein Organmitglied seine Tätigkeit trotz zweifacher Mahnung durch den 1. Vorsitzenden des Vereins nicht, so kann der Gesamtvorstand das Mitglied bis zur ordentlichen Hauptversammlung seines Amtes entheben. Die Hauptversammlung entscheidet dann endgültig.

2.   Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können sich die Organe des Vereins der Beratung von Sachverständigen bedienen.

3.  Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der

Sportkommissionen sind geschlossener Art.

§ 8       Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie genehmigt das Protokoll der letzten Sitzung, entlastet den Vorstand und beschließt über das Programm. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und legt den Haushaltsvoranschlag fest; sie legt die Höhe des Jahresbeitrages fest; sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2.   Die Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von mind. 14 Tagen über das

Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim einberufen und finden statt:

2.1        als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres,

2.2        als Außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes,

2.3        als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem

Viertel der Vereinsmitglieder.

3.    Der Einladung zur Jahreshauptversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen.

4.    Nur über Punkte, die in der vorher bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten sind, kann eine Abstimmung erfolgen, es sei denn, eine Änderung der Tagesordnung wurde von der Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt.

5.   Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefasst.

5.1       Für Satzungnderungen oder zur Auflösung des Verein(auch für den Fall der

Aufhebung und beim Wegfall des begünstigten Zwecks) ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Abstimmung erfolgt offen oder nur auf Antrag geheim, wenn der Antrag in offener Abstimmung von der Versammlung genehmigt wurde. Mitglieder ab 18 Jahren sind stimmberechtigt.

§ 9       Mitgliederbeiträge

1.    Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge fest. Die Höhe und Staffelung derselben wird jeweils der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben und wird in den Richtlinien erläutert.

2.    Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum Ende des 1. Viertel des Kalenderjahres zu entrichten. Im Falle des Verzugs entscheidet der Vorstand über den Verbleib des Mitgliedes. Bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen wird die Mitgliedschaft durch den Gesamtvorstand aufgehoben.

§ 10     Haftung

1.    Jede Haftung des Vereins, seiner Organe und Mitglieder aus einer rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ist in allen Fällen auf das Vereinsvermögen beschränkt, sofern das Rechtsgeschäft im Sinne und unter Beachtung der Satzungsbestimmungen vorgenommen wurde. Eine persönliche Haftung einzelner Mitglieder wird ausgeschlossen, sofern die Vorschriften der Satzung beachtet worden sind.

§ 11     Auflösung des Vereins

1.   Im Falle der Auflösung des Vereins ist nach Liquidation das Vereinsvermögen  der

Stadtverwaltung Schriesheim auf die Dauer von

höchstens 10 Jahren treuhänderisch zu übergeben mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke genutzt werden darf. Sollte innerhalb von 10 Jahren eine Neugründung des Vereins nicht erfolgen, so ist das Vereinsvermögen ausschließlich für Interessen gemeinnütziger Art zu verwenden.

§ 12     Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt intern mit Genehmigung der Mitgliederversammlung in Kraft und wird mit der Eintragung im Vereinsregister nach außen hin gültig.

2. Die Satzung ist beschlossen am 01.02.2013. Der Gesamtvorstand